Erfindungen und Patente: Schutz sichern, bevor Sie publizieren
Wer forscht, erfindet gelegentlich etwas: ein Hilfsmittel am Beatmungsgerät, eine neue Verwendung eines bekannten Wirkstoffs, einen Algorithmus zur Auswertung von Monitordaten, ein Laborverfahren. Die meisten dieser Ideen verlieren ihren möglichen Schutz, bevor jemand darüber nachgedacht hat – durch ein Poster, einen Kongressabstract, einen Vortrag oder die Dissertation in der Bibliothek. Diese Seite erklärt, wann eine Idee schutzfähig ist, wem sie gehört und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen müssen, damit Publikation und Patent sich nicht gegenseitig ausschließen. Sie richtet sich an Doktorandinnen und Doktoranden ebenso wie an Ärztinnen, Ärzte und Forschende in Kliniken, Instituten und Unternehmen. Gesetzliche Regeln sind mit Paragraf angegeben; Erfahrungswissen ist als Empfehlung gekennzeichnet. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Erst anmelden, dann reden. Jede öffentliche Mitteilung vor dem Anmeldetag vernichtet die Neuheit – in Deutschland und Europa ohne Schonfrist (§ 3 PatG, Art. 54 EPÜ).
- Erfindung sofort melden, wenn Sie angestellt sind: an die Hochschule, die Klinik oder das Unternehmen, in Textform (§ 5 ArbnErfG). Der Arbeitgeber hat dann vier Monate Zeit (§ 6 ArbnErfG).
- Hochschulangehörige dürfen publizieren, müssen es aber zwei Monate vorher anzeigen, und erhalten 30 % der Verwertungserlöse (§ 42 ArbnErfG).
- Angestellte außerhalb der Hochschule haben keine Publikationsfreiheit; die Erfindung gehört nach Inanspruchnahme dem Arbeitgeber, die Vergütung richtet sich nach den Vergütungsrichtlinien.
- Wer nicht angestellt ist – Studierende, Stipendiaten, externe Doktoranden, Selbstständige –, besitzt seine Erfindung selbst, sollte aber Promotionsvereinbarungen und Nutzungsordnungen auf Abtretungsklauseln prüfen.
- Die Dissertation ist eine Veröffentlichung. Patent vor Abgabe anmelden oder einen Sperrvermerk nach Promotionsordnung beantragen.
Was überhaupt patentierbar ist
Ein Patent setzt drei Dinge voraus (§ 1 PatG): Die Erfindung muss neu sein (weltweit nicht öffentlich bekannt), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (für die Fachperson nicht naheliegend) und gewerblich anwendbar sein. Für die Medizin gilt eine wichtige Einschränkung: Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren am menschlichen oder tierischen Körper sind nicht patentierbar (§ 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG). Patentierbar bleiben dagegen Geräte, Instrumente, Implantate, Stoffe und Zusammensetzungen, In-vitro-Diagnostik, Software mit technischem Beitrag und die neue medizinische Verwendung eines bekannten Stoffs („zweite medizinische Indikation“, § 3 Abs. 4 PatG). Ein neues Narkoseverfahren ist also nicht schutzfähig, das dafür entwickelte Gerät oder die Dosierform schon.
Kleinere technische Neuerungen lassen sich als Gebrauchsmuster schützen (ohne Prüfung, maximal 10 Jahre, nicht für Verfahren). Es hat eine Besonderheit: Eigene Veröffentlichungen innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung schaden der Neuheit nicht (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Das ist der einzige Rettungsanker, wenn bereits publiziert wurde – und er gilt nur für Deutschland.
Die wichtigste Regel: Neuheit geht durch Reden verloren
Zum Stand der Technik zählt alles, was vor dem Anmeldetag irgendwo auf der Welt der Öffentlichkeit zugänglich war – schriftlich, mündlich oder durch Benutzung (§ 3 Abs. 1 PatG). Neuheitsschädlich sind deshalb unter anderem:
- Kongressabstract (ab Erscheinen des Abstractbands, oft Wochen vor dem Kongress), Poster und Vortrag;
- Preprint, Publikation, Pressemitteilung, Website, Social-Media-Beitrag;
- die Dissertation, sobald sie in der Bibliothek einsehbar ist – auch die Pflichtexemplare;
- Einträge in Studienregistern mit technischen Details, Produktvorführungen, Messen;
- Gespräche mit Industriepartnern oder Kollegen anderer Einrichtungen ohne Vertraulichkeitsvereinbarung.
Nicht neuheitsschädlich sind Gespräche im eigenen Team, Drittmittelanträge und Gutachterverfahren, solange die Beteiligten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind – Gutachter einer Zeitschrift sind das in der Regel, Zuhörer eines Vortrags nicht. In Deutschland und beim Europäischen Patentamt gibt es keine allgemeine Neuheitsschonfrist; nur ein offensichtlicher Missbrauch durch Dritte innerhalb von sechs Monaten bleibt unberücksichtigt (§ 3 Abs. 5 PatG). In den USA gilt eine Schonfrist von zwölf Monaten für eigene Veröffentlichungen (35 U.S.C. § 102(b)(1)); wer nach einer Publikation nur noch in den USA anmelden kann, hat den europäischen Markt jedoch bereits verloren. Empfehlung: Behandeln Sie jede Idee mit Produktpotenzial so, als gäbe es keine Schonfrist.
Wem gehört die Erfindung? Das hängt von Ihrem Status ab
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) gilt für alle Arbeitnehmer und Beamten – vom Doktoranden mit Arbeitsvertrag bis zur Chefärztin. Entscheidend ist, ob eine Erfindung während des Arbeitsverhältnisses aus der dienstlichen Tätigkeit oder aus Erfahrungen des Betriebs entstanden ist („Diensterfindung“, § 4 ArbnErfG). Das ist in der Forschung fast immer der Fall, auch wenn die Idee abends zu Hause kam. Drei Gruppen sind zu unterscheiden.
1. Angestellte an Hochschulen und Universitätskliniken in öffentlicher Trägerschaft
Seit 2002 gehört die Erfindung nicht mehr dem Hochschullehrer, sondern der Hochschule; dafür gelten Sonderregeln (§ 42 ArbnErfG):
- Meldepflicht: Diensterfindungen sind unverzüglich und in Textform zu melden (§ 5). Die meisten Hochschulen stellen ein Formular „Erfindungsmeldung“ bereit; in Nordrhein-Westfalen bewertet die Patentverwertungsagentur PROvendis die Meldung.
- Inanspruchnahme: Die Hochschule hat vier Monate Zeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen; schweigt sie, gilt die Erfindung als in Anspruch genommen (§ 6 Abs. 2). Mit der Inanspruchnahme gehen alle Rechte auf die Hochschule über, die dann verpflichtet ist, in Deutschland anzumelden und alle Kosten zu tragen (§ 13). Gibt sie die Erfindung frei, dürfen Sie selbst anmelden, auf eigene Kosten.
- Publikationsfreiheit: Sie dürfen die Erfindung im Rahmen von Lehre und Forschung veröffentlichen, müssen dies der Hochschule aber in der Regel zwei Monate vorher anzeigen (§ 42 Nr. 1), damit sie vorher anmelden kann. Die Frist läuft ab Zugang der Anzeige; planen Sie sie bei Kongressfristen ein.
- Negative Publikationsfreiheit: Wer seine Erfindung aus Gewissensgründen nicht offenbaren will, muss sie nicht melden (§ 42 Nr. 2).
- Nutzungsrecht: Sie behalten ein nicht ausschließliches Recht, die Erfindung in Lehre und Forschung weiter zu nutzen (§ 42 Nr. 3).
- Vergütung: 30 % der Einnahmen aus der Verwertung, berechnet vom Bruttoerlös ohne Abzug der Patentkosten (§ 42 Nr. 4) – deutlich mehr als in der Wirtschaft.
Ob ein Universitätsklinikum unter § 42 fällt, hängt von der Trägerschaft ab: Für Beschäftigte eines Klinikums in öffentlicher Trägerschaft mit Hochschulaufgaben gilt die Hochschulregel; Beschäftigte eines Klinikums in privater Trägerschaft fallen unter die allgemeinen Regeln (Gruppe 2), auch wenn das Haus „Universitätsklinikum“ heißt. Wer zwei Verträge hat – etwa eine Anstellung beim Klinikträger und eine Professur an der Universität –, sollte vor der ersten Meldung klären, welcher Vertrag die Erfindung erfasst. Empfehlung: Fragen Sie die Technologietransferstelle Ihrer Universität, bevor Sie bei einem von beiden melden.
2. Angestellte in Kliniken privater Träger, Unternehmen und außeruniversitären Instituten
- Diensterfindungen sind ebenfalls unverzüglich in Textform zu melden (§ 5); der Arbeitgeber hat vier Monate für die Inanspruchnahme, danach gilt sie als erfolgt (§ 6).
- Keine Publikationsfreiheit: Sie dürfen die Erfindung nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers veröffentlichen, solange er sie in Anspruch nehmen kann (§ 24 Abs. 2); Vorträge und Poster brauchen also vorher eine Freigabe.
- Vergütung: Angemessene Vergütung nach den Vergütungsrichtlinien des Bundesarbeitsministeriums (§§ 9, 11). Die Formel berücksichtigt den wirtschaftlichen Wert (meist Lizenzanalogie, in der Medizintechnik typischerweise Lizenzsätze von wenigen Prozent des Umsatzes) und einen Anteilsfaktor für Stellung, Aufgabe und Lösungsweg; bei Leitenden fällt er niedriger aus als bei Berufsanfängern. Faustregel: ein bis drei Prozent des Umsatzes, multipliziert mit dem Anteilsfaktor.
- Freie Erfindungen (ohne Bezug zur Tätigkeit und zu Betriebserfahrungen) gehören Ihnen; sie sind dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit er prüfen kann, ob es wirklich eine freie Erfindung ist, und ihm ist vor anderweitiger Verwertung ein Nutzungsrecht anzubieten (§§ 18, 19).
- Arbeitsverträge können von diesen Regeln nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 22); Klauseln, die alle Erfindungen pauschal und ohne Vergütung übertragen, sind unwirksam.
3. Nicht angestellt: Studierende, Stipendiaten, externe Doktoranden, Gäste, Selbstständige
Das ArbnErfG gilt nur für Arbeitnehmer und Beamte. Wer ohne Arbeitsvertrag forscht – Studierende, Promotionsstipendiaten, externe Doktorandinnen und Doktoranden, Gastwissenschaftler ohne Vertrag, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Freiberufler –, ist freier Erfinder: Die Erfindung gehört Ihnen, Sie entscheiden über Anmeldung und Veröffentlichung und tragen die Kosten. Drei Fallstricke:
- Verträge prüfen: Promotionsvereinbarungen, Stipendienbedingungen, Laborordnungen und Kooperationsverträge enthalten oft Klauseln, mit denen Rechte an Erfindungen der Einrichtung übertragen werden. Lesen Sie sie, bevor Sie unterschreiben; eine Übertragung gegen angemessene Beteiligung ist üblich und kann sinnvoll sein, weil die Einrichtung dann die Kosten trägt.
- Miterfinder: Entsteht die Erfindung gemeinsam mit angestellten Betreuern, entsteht eine Erfindergemeinschaft. Der Anteil des Angestellten geht an die Einrichtung, Ihr Anteil bleibt bei Ihnen; verwerten kann die Gemeinschaft nur gemeinsam. Klären Sie Anteile schriftlich, solange alle sich einig sind.
- Nebentätigkeit und Beraterverträge: Wer angestellt ist und nebenbei für ein Unternehmen berät oder entwickelt, braucht die Genehmigung der Nebentätigkeit und muss prüfen, ob Erfindungen aus der Beratung trotzdem Diensterfindungen sind – das ist der Fall, wenn sie auf Erfahrungen oder Arbeiten des Arbeitgebers beruhen. Beraterverträge enthalten regelmäßig Klauseln, die alle Erfindungen dem Auftraggeber zuweisen; diese kollidieren dann mit den Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Empfehlung: Vor Unterschrift beide Verträge nebeneinanderlegen und den Arbeitgeber einbeziehen.
Dissertation und Patent: die richtige Reihenfolge
Die Dissertation muss veröffentlicht werden; das ist Bestandteil des Promotionsverfahrens. Entsteht während der Arbeit eine Erfindung, gilt deshalb: Erfindung melden, Anmeldung abwarten, dann einreichen. Die Gutachter sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, die Disputation ist je nach Fakultät hochschulöffentlich; der kritische Zeitpunkt ist die Ablieferung der Pflichtexemplare und die Freischaltung auf dem Dokumentenserver. Die meisten Promotionsordnungen erlauben einen befristeten Sperrvermerk (Embargo) für Arbeiten mit Patentbezug oder Industriekooperation; er muss vor der Abgabe beantragt werden. Dasselbe gilt für kumulative Dissertationen: Ein eingereichtes Manuskript ist noch keine Veröffentlichung, ein akzeptiertes online erschienenes schon. Kongressabstracts sind die häufigste Falle, weil der Abstractband oft Wochen vor dem Vortrag erscheint; eine deutsche Patentanmeldung kostet wenig und lässt sich innerhalb weniger Wochen vorbereiten, wenn die Erfindung beschrieben ist.
Ablauf, Fristen und Kosten
- Erfindung dokumentieren: Problem, Lösung, Abgrenzung zum Bekannten, Beteiligte mit Anteilen, Datum. Laborbuch oder datierte Datei; keine Veröffentlichung.
- Eigene Recherche: DEPATISnet und Espacenet (Patentliteratur), PubMed und Google Scholar (Fachliteratur). Finden Sie Ihre Idee bereits beschrieben, sparen Sie sich den Rest.
- Erfindungsmeldung an Arbeitgeber oder Hochschule (Gruppen 1 und 2) beziehungsweise Beratung bei einem Patentinformationszentrum oder Patentanwalt (Gruppe 3). Die Erstberatung in den Patentinformationszentren ist kostenlos.
- Prioritätsanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie sichert den Anmeldetag; danach dürfen Sie publizieren. Amtsgebühren: etwa 40 € Anmeldung, 300 € Recherche, 350 € Prüfung; mit Patentanwalt kostet eine deutsche Anmeldung meist 3.000 bis 8.000 €. Ab dem Anmeldetag läuft die Prioritätsfrist von zwölf Monaten, innerhalb derer Sie die Anmeldung auf Europa (EPA) oder international (PCT) ausdehnen können – mit deutlich höheren Kosten, die sich nur für verwertbare Erfindungen lohnen.
- Offenlegung: 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Anmeldung veröffentlicht. Bis dahin ist sie geheim; wer bis dahin merkt, dass die Erfindung nichts taugt, kann zurückziehen.
- Prüfung und Erteilung: Der Prüfungsantrag muss innerhalb von sieben Jahren gestellt werden; die Erteilung dauert in der Regel zwei bis vier Jahre. Der Schutz gilt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag, gegen Jahresgebühren.
- Verwertung: Lizenz, Verkauf oder Ausgründung. Hochschulen verwerten über ihre Transferstellen und Patentverwertungsagenturen (in NRW PROvendis); für kleine und mittlere Unternehmen fördert das Bundesprogramm WIPANO die erste Patentanmeldung mit bis zu 50 % der Kosten.
Zehn Regeln, die den Schutz erhalten
- Jede Idee mit Produktpotenzial vor dem ersten Abstract melden oder anmelden.
- Bei Hochschulanstellung: Publikation zwei Monate vorher anzeigen und die Anzeige dokumentieren.
- Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) vor jedem Gespräch mit Firmen oder externen Partnern.
- Promotionsvereinbarung, Stipendienbedingungen und Beraterverträge auf Erfindungsklauseln lesen.
- Miterfinder und Anteile schriftlich festhalten, solange alle sich einig sind.
- Laborbuch datieren; Dateien mit Erstellungsdatum sichern.
- Sperrvermerk für die Dissertation rechtzeitig beantragen, wenn ein Patent im Raum steht.
- Studienregister und Ethikanträge ohne technische Details der Erfindung formulieren, soweit zulässig.
- Nach einer versehentlichen Veröffentlichung: innerhalb von sechs Monaten Gebrauchsmuster in Deutschland, innerhalb von zwölf Monaten Patent in den USA prüfen.
- Keine Vergütungs- oder Übertragungsvereinbarung ohne Beratung unterschreiben; Hochschulerfinder erhalten 30 %, Angestellte in der Wirtschaft die Richtlinienvergütung – beides ist nicht verhandelbar nach unten.
Anlaufstellen
- Deutsches Patent- und Markenamt mit DEPATISnet zur Recherche und den Patentinformationszentren (kostenlose Erstberatung, auch für Privatpersonen)
- Espacenet des Europäischen Patentamts
- Technologietransferstelle Ihrer Hochschule; in Nordrhein-Westfalen PROvendis
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und Patentgesetz im Volltext
- WIPANO (Förderung von Patentanmeldungen kleiner und mittlerer Unternehmen)
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Beratung durch Patentanwältin, Patentanwalt oder Rechtsanwalt. Maßgeblich sind Gesetz, Promotionsordnung und Ihre Verträge in der jeweils geltenden Fassung.